Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausgabe Juli 2017

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge, die m-consult erteilt werden.

Der Leistungsumfang einer Arbeit, die bei m-consult in Auftrag gegeben wird (nachfolgend „Auftrag“) ergibt sich aus dem Angebot und aus der Auftragsbestätigung von m-consult an den Auftraggeber. Sie kann auch durch die Bestellung oder Erteilung eines Auftrages durch den Auftraggeber und durch eine entsprechende Auftragsbestätigung der Firma m-consult erfolgen. Ein Auftrag beinhaltet Dienstleistungen.

3.1 Ein Vertrag über einen Auftrag ist mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung (Bestellung) abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Termine und Bedingungen gemäss der anschliessenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch m-consult.

3.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von m-consult ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

3.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4.1 m-consult verpflichtet sich, den Auftrag gemäss Angebot bzw. Auftragsbestätigung durch qualifiziertes Personal fachgerecht und nach anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den neusten Forschungsresultaten auszuführen. m-consult sorgt zur Einhaltung von Qualitätsvorgaben und Terminen für ein angemessenes Projektmanagement.

4.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten von m-consult aus dessen Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung.

5.1 Die vorhandene Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand und Informationen aller Art sind m-consult innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung zu stellen.

5.2 Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, beruhen alle Angaben über die Ausführungsfristen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Dies gilt insbesondere für Abklärungsaufträge.

6.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist setzt voraus, dass der Leistungsumfang des Auftrags feststeht.

6.3 Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert: • Wenn die Angaben, die m-consult für die Ausführung des Auftrags benötigt, m-consult nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachträglich abändert oder • wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Obliegenheiten gemäss Ziff. 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziff. 8 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, oder • bei Umständen höherer Gewalt, die m-consult nicht zu vertreten hat, beispielsweise bei Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.

6.4 Falls während der Auftragsbearbeitung erkennbar werden sollte, dass eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist aller Voraussicht nach überschritten wird, verpflichtet sich m-consult dem Auftraggeber diese Umstände und deren Gründe frühzeitig mitzuteilen. Das Projekt wird schnellst möglichst und ohne Zusatzkosten abgeschlossen

6.5 Wird eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten aus Gründen, die allein m-consult zu vertreten hat, kann der Auftraggeber, soweit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine angemessene Verzugsentschädigung von 0.5% pro vollendete Woche bis maximal 2% verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Arbeiten von m-consult für den Teil des Auftrags, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig abgeliefert werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

6.6 Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile der geschuldeten Arbeiten gemäss Auftrag fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, das abgelieferte Arbeitsergebnis aber bestimmungsgemäss gebraucht werden kann.

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Auftrag nach Zeit – und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von m-consult verrechnet.

7.2 Wurde für Arbeiten nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart und erweist sich diese als unrealistisch, da sich die Voraussetzungen geändert haben oder zusammen mit dem Auftraggeber falsch eingeschätzt worden sind, wird m-consult einen Vorschlag mit Massnahmen ausarbeiten, die sinnvollerweise durchgeführt werden sollten (Abbruch, Erhöhung der Kostenobergrenze, Projektverlängerung, Projektzieländerung u. dgl.). Gemeinsam mit dem Auftraggeber wird nach einer Lösung gesucht.

7.3 Reisekosten, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten und Nebenkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich nach Aufwand verrechnet, falls nichts anderes vertraglich geregelt wurde. Reisezeit wird als Arbeitszeit abgerechnet.

7.4 Allfällige Installationen erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers.

8.1 Zahlungen werden nach dem im Vertrag bestimmten Zahlungsplan fällig. Falls kein Zahlungsplan definiert ist, gilt die Fälligkeit, die auf der Rechnung vermerkt ist. Die Zahlungen sind m-consult vom Auftraggeber ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) an m-consult zu leisten.

8.2 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von m-consult nicht anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn sich der Auftrag aus Gründen, die m-consult nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.

8.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Auftraggebers üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zur vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.

9.1 Als Lieferant von Produkten ist m-consult nur haftbar für Produktmängel, sofern diese ursächlich durch m-consult verursacht wurden.

9.2 Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen oder sonstigen Sachen, die m-consult übergeben wurden, haftet m-consult nur soweit solche Schäden von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind.

9.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, m-consult alle Leistungsansprüche und Anforderungen an Produkte während der Angebotsphase mitzuteilen. m-consult kann nicht haftbar gemacht werden für Produktfehler, die durch unklare oder unvollständige Beschreibung der Anforderungen oder durch Ausführen besonderer Wünsche des Auftraggebers entstanden sind.

9.4 Da der Auftraggeber die vollständige Kontrolle hat über die Situationen in denen diese Produkte bestellt und verwertet werden, deren Anwendungen, Bedingungen und Umfelder kennt, übernimmt er die Haftung für das Produkt in dieser Anwendung.

9.5 Mit dem Versand bzw. der Übergabe der Lieferung gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über.

9.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, übernehmen Auftraggeber und m-consult gegenseitig keine Gewährleistung und keine Haftung, dass die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten oder zur Verfügung gestellten Kenntnisse, Arbeitsergebnisse, Unterlagen oder Gegenstände richtig, brauchbar, vollständig sind oder dass durch ihre Anwendung oder Benutzung keine Rechte Dritter verletzt oder sonstige Schäden verursacht werden.

9.7 Der Auftraggeber hat die von m-consult erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gemäss Auftrag umgehend zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Tagen ab Lieferung zu rügen. Nach dieser Frist erlöschen Ansprüche für Nacherfüllungen.

9.8 Generell sind sämtliche Ansprüche und Rechte wegen Mängel der erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte, insbesondere auch die Geltendmachung indirekter Schäden wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder der Ersatz von Schäden anderer Art, sowie Schäden aus Haftung Dritter, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

9.9 Bei personellen Schäden (Unfälle, Krankheiten) haften beide Vertragspartner separat nach geltendem Gesetz. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der allgemein gültigen Sicherheitsbestimmungen. Führen Mitarbeiter von m-consult Arbeiten beim Auftraggeber aus, sind diese durch den Auftraggeber bezüglich der am Ort geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehend zu instruieren.

9.10 Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

10.1 Aufträge enden mit Abschluss der Arbeiten.

10.3 Vorbehalten bleibt in allen Aufträgen eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grunde.

11.1 Jede Vertragspartei behält sich alle IP-Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Computerprogrammen und dergleichen, insbesondere an Test- und Prüfprogrammen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

11.2 Dies gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt wurden oder von einem berechtigten Dritten übermittelt oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter, der von der mitgeteilten Information keine Kenntnis hatte, selbständig entwickelt wurden.

11.3 Diese Bestimmungen betreffen alle involvierten Mitarbeiter beider Vertragsparteien und auch von Partnerfirmen oder Partnerinstituten

11.7 Im Falle eines Projektabbruchs (gem. Ziff. 9.2) stehen die bis dahin gemeinsam erarbeiteten Projektergebnisse dem Auftraggeber und m-consult gleichermassen zur freien Nutzung zu.

12.1 Gerichtsstand für Auftraggeber und für m-consult ist der Sitz von m-consult.

12.2 Der Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht tangiert. Die Vertragsparteien haben gemeinsam die unwirksamen Bestimmungen innerhalb nützlicher Frist durch neue zu ersetzen. Im Falle von Vertragslücken gilt die gleiche Vorgehensweise.